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Rechtsprechung

Abo Umsatzsteuerliche Organschaft //

Erstes Aufatmen nach Schlussantrag des Generalanwalts: Innenleistungen nicht steuerbar

Der BFH hat dem EuGH zuletzt die Frage vorgelegt, ob Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind. Der zuständige Generalanwalt hat diese Frage in seinem Schlussantrag vom 16.5.2024 - C-184/23 richtigerweise klar und eindeutig verneint. Innenleistungen sind seiner Ansicht nach nicht steuerbar. Damit bestätigt der Generalanwalt die (zumindest bis zum 2.12.2022) einhellige Auffassung von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur.

Abo Umsatzsteuer //

Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Mit Beschluss v. 3.5.2024 entschied der BFH, es liege keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn eine natürliche Person ein Grundstück veräußere, das von einer GbR bebaut werde, mit der die natürliche Person personell verflochten sei. Die Errichtung des Gebäudes ist in diesem Fall nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, obzwar grunderwerbsteuerlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand sein kann.

Abo Einkommensteuer //

Zinszahlungen: Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG ist vermeidbar

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Zinsen ist die steuerliche Behandlung von Finanzierungskosten für viele Unternehmen und Privatpersonen von erheblicher Relevanz. Kürzlich hat der BFH in einem wegweisenden Urteil zu der steuerlichen Behandlung von Zinszahlungen auf unternehmensgruppeninterne Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft angefallen sind, das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommen lassen (vgl. BFH-Urteil v. 16.11.2023 - IV R 26/20, PAAAJ-60447). In der Folge können Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von im (Sonder-)Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften in bestimmten Fallkonstellationen in voller Höhe steuermindernd abgezogen werden. Dabei sind jedoch gewisse Besonderheiten zu beachten. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des BFH v. 16.11.2023 bleibt abzuwarten.

Abo Einkommensteuer //

Berücksichtigung von stillen Reserven bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Bei der Ermittlung des Totalgewinns im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind die im Grundvermögen gebildeten stillen Reserven auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis (unter Berücksichtigung der stillen Reserven) erzielbar sein muss, erstreckt sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft von der Gründung bis zum Einbringungsvorgang.

Editorial //

EPP – ein verengter Blickwinkel

Mit Urteil vom 17.4.2024 - 14 K 1425/23 E ( KAAAJ-66399) hat das FG Münster entschieden, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und die dazu ergangene Rechtsgrundlage des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig ist. Wie im Urteil ausgeführt, war der Senat „nicht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Besteuerung der EPP überzeugt“, so dass eine Vorlage zum BVerfG nicht in Betracht kam (Rz. 22 des Urteils). Diese Formulierung ist missverständlich, denn nicht die Höhe der Besteuerung, sondern die Steuerbarkeit der Pauschale an sich war im Streit. Dies wird durch die weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe auch ausdrücklich so bestätigt (Rz. 26 des Urteils).

Abo Gewerbesteuer //

Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 1.2.2024 - IV R 26/21 hat der BFH entschieden, dass infolge der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG der Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen kann, wenn sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt.

Abo Einkommensteuer //

Eine sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes auf der Grundlage einer anerkannten Methode für Zwecke der AfA ist anzuerkennen

Die kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes für Zwecke der Berechnung der AfA kann (nur) durch das Gutachten eines (vereidigten) Sachverständigen, der eine anerkannte Bewertungsmethode wählt, belegt werden. Der zuvor bereits bestehende Nießbrauch des Erwerbers eines Objekts führt nicht zu im Rahmen der AfA zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.

Abo Einkommensteuer //

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist auch nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 10 % auf die Relevanzschwelle von 1 % durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, setzt die Norm voraus, dass der Übertragende innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums nach der für diesen Zeitraum jeweils gültigen Rechtslage wesentlich bzw. maßgeblich beteiligt war.

Abo Lohnsteuer //

Vorliegen einer Betriebsveranstaltung bei nur beschränkter Teilnehmerzahl

Mit Urteil v. 27.3.2024 entschied der BFH, nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG könne eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehe. Da sich der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit jenem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG deckt, kann demzufolge die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % auch gewährt werden, wenn etwa nur Mitglieder der Führungsebene teilnehmen. Indes kann aufgrund des Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG in solchen Fällen nicht der Freibetrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer beansprucht werden.

Editorial //

Weihnachtsfeier nur für den Vorstand

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies gilt auch für Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher. Sie können wahlweise vom Zuwendenden oder vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber pauschal versteuert werden (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Allerdings steht nach Auffassung der Finanzbehörden (auch) die Pauschalierungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen weder der Anwendung der Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG noch der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich sein.

Abo Umwandlungssteuerrecht //

Ergebniszurechnung bei rückwirkender Einbringung

Wird eine Personenhandelsgesellschaft rückwirkend im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in eine andere Personenhandelsgesellschaft eingebracht, so ist der übernehmenden Personengesellschaft das laufende Ergebnis der übertragenden Personengesellschaft erst ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (z. B. ab dem 1.1.) zuzurechnen. An dem diesem Tag vorausgehenden steuerlichen Übertragungsstichtag (z. B. dem 31.12.) entsteht zwar ggf. ein Einbringungsgewinn oder ein Einbringungsfolgegewinn der übernehmenden Personengesellschaft, indes ist das laufende Ergebnis der übertragenden Gesellschaft noch dieser selbst zuzurechnen, so der BFH mit Urteil v. 14.3.2024. Gleiches gilt auch für den Gewerbeertrag und für einen auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Gesellschaft: Er ist zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch bei Letzterer, nicht hingegen bei der übernehmenden Personengesellschaft festzustellen, so der IV. Senat in einer den gleichen Sachverhalt betreffenden Parallelentscheidung vom selben Tage – IV R 1/24 (IV R 7/21), nv.

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